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Forderungen

Hersteller müssen Verantwortung übernehmen




21.02.2007

Normalerweise gilt die Regel: Produzenten sind auch für die Entsorgung und Verwertung ihrer Produkte als Abfall verantwortlich. foodwatch fordert: Was in der Auto- und Computerindustrie funktioniert, muss auch für die Fleischbranche gelten. Die Entsorgung oder Verwertung der Abfälle muss lückenlos dokumentiert und überwacht werden.

 

Die Regelungen für die Entsorgung und Verwertung von Kategorie 3-Materialien (Tiermehle und Rohwaren) müssen sich an den Prinzipien der europäischen Abfallgesetzgebung orientieren. Diese schließen die Verantwortung der Hersteller nicht nur für die Herstellung des Produkts, sondern auch für dessen Entsorgung oder Verwertung als Abfall ein. Dies hat auf allen Stufen der Entsorgung oder Verwertung durch eine lückenlose Dokumentation und Überwachung zu geschehen.

Dazu gehören:

  • die Pflicht zur Bestellung eines persönlich haftenden Beauftragten mit Versicherungspflicht.
  • der Nachweis der Sach- und Fachkunde sowie die Prüfung der Zuverlässigkeit aller Makler, Händler, Weiterverarbeiter, Entsorger und Exporteure.
  • die lückenlose Überwachung und Dokumentation durch Begleitscheine, Verwertungs- und Entsorgungsnachweise im Wege eines Quittierungsverfahrens entlang der Kette aller Beteiligten sowie die Identifikation und physische Markierung aller Gebinde.
  • das Verbot des Exports in Nicht-OECD-Länder oder Überseegebiete und die eingeschränkte Erlaubnis des Handels innerhalb der Europäischen Union (EU).

Der von der EU-Kommission vorgelegte Änderungsvorschlag zur Verordnung 1774/2002 reicht nicht aus, um in Zukunft einen sicheren Umgang mit tierischen Abfällen durch die Ernährungswirtschaft zu gewährleisten.

Die Bundesregierung muss auf europäischer Ebene Folgendes durchsetzen:
  • Alle Exporte von Tiermehlen und alle Exporte von Kategorie 3-Rohware in Nicht-EU-Staaten müssen gestoppt werden, bis effektive Regelungen in Kraft sind.
  • Exporte in Drittländer dürfen in Zukunft nur in OECD-Länder erfolgen, wie dies auch bei gefährlichen Abfällen gesetzlich geregelt ist.
  • Die Herstellerverantwortung der Fleischwirtschaft muss sich analog der Abfallgesetzgebung auf die Entsorgung oder Verwertung aller tierischen Abfälle und Nebenprodukte erstrecken.
Für Tiermehle muss gelten:
  • Vergällung (Ungenießbarmachung) beziehungsweise Einfärbung ist durchzusetzen.
  • Entsorgungs- beziehungsweise Verwendungsnachweise durch Dokumentation analog zu Vorschriften für die Kategorien 1 und 2 sind vorzuschreiben.
Für Rohware muss gelten:

Zur Verhinderung der Einschleusung von tierischen Abfällen in die Produktion von Lebensmitteln sind die

  • Einfärbung mit grellen Lebensmittelfarben sowie
  • Entsorgungs- beziehungsweise Verwendungsnachweise durch Dokumentation analog zu Vorschriften für die Kategorien 1 und 2 vorzuschreiben.