Hersteller müssen Verantwortung übernehmen
21.02.2007
Normalerweise gilt die Regel: Produzenten sind auch für die Entsorgung und Verwertung ihrer Produkte als Abfall verantwortlich. foodwatch fordert: Was in der Auto- und Computerindustrie funktioniert, muss auch für die Fleischbranche gelten. Die Entsorgung oder Verwertung der Abfälle muss lückenlos dokumentiert und überwacht werden.
Die Regelungen für die Entsorgung und Verwertung von Kategorie
3-Materialien (Tiermehle und Rohwaren) müssen sich an den Prinzipien
der europäischen Abfallgesetzgebung orientieren. Diese schließen die
Verantwortung der Hersteller nicht nur für die Herstellung des
Produkts, sondern auch für dessen Entsorgung oder Verwertung als Abfall
ein. Dies hat auf allen Stufen der Entsorgung oder
Verwertung durch eine lückenlose Dokumentation und Überwachung zu geschehen.
Dazu gehören:
- die Pflicht zur Bestellung eines persönlich
haftenden Beauftragten mit Versicherungspflicht.
- der Nachweis der Sach- und Fachkunde sowie die
Prüfung der Zuverlässigkeit aller Makler, Händler, Weiterverarbeiter, Entsorger
und Exporteure.
- die lückenlose Überwachung und Dokumentation
durch Begleitscheine, Verwertungs- und Entsorgungsnachweise im Wege eines
Quittierungsverfahrens entlang der Kette aller Beteiligten sowie die
Identifikation und physische Markierung aller Gebinde.
- das Verbot des Exports in Nicht-OECD-Länder oder
Überseegebiete und die eingeschränkte Erlaubnis des Handels innerhalb der Europäischen Union (EU).
Der von der EU-Kommission vorgelegte
Änderungsvorschlag zur Verordnung 1774/2002 reicht nicht aus, um in Zukunft
einen sicheren Umgang mit tierischen Abfällen durch die Ernährungswirtschaft zu
gewährleisten.
Die
Bundesregierung muss auf europäischer Ebene Folgendes durchsetzen:
- Alle Exporte von Tiermehlen und alle Exporte von
Kategorie 3-Rohware in Nicht-EU-Staaten müssen gestoppt werden, bis effektive
Regelungen in Kraft sind.
- Exporte in Drittländer dürfen in Zukunft nur in
OECD-Länder erfolgen, wie dies auch bei gefährlichen Abfällen gesetzlich
geregelt ist.
- Die Herstellerverantwortung der
Fleischwirtschaft muss sich analog der Abfallgesetzgebung auf die Entsorgung oder
Verwertung aller tierischen Abfälle und Nebenprodukte erstrecken.
Für Tiermehle muss gelten:
- Vergällung (Ungenießbarmachung) beziehungsweise Einfärbung ist durchzusetzen.
- Entsorgungs- beziehungsweise Verwendungsnachweise durch
Dokumentation analog zu Vorschriften für die Kategorien 1 und 2 sind vorzuschreiben.
Für Rohware muss gelten:
Zur Verhinderung der Einschleusung von tierischen
Abfällen in die Produktion von Lebensmitteln sind die
- Einfärbung mit grellen Lebensmittelfarben sowie
- Entsorgungs- beziehungsweise Verwendungsnachweise durch Dokumentation analog zu Vorschriften für die
Kategorien 1 und 2 vorzuschreiben.
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