Bisherige gesetzliche Regelungen
Seite 1 von 2
22.02.2006
Bürger können sich bei Informationsverlangen bisher auf das Informationsfreiheitsgesetz, Umweltgesetze sowie das Lebens- und Futtermittelgesetzbuch berufen. Diese garantieren ihnen jedoch viel zu wenige Informationsrechte.
In Artikel 153 des EG-Vertrags werden Verbraucher als mündige,
selbstbestimmte Marktteilnehmer qualifiziert. In Deutschland haben sie
jedoch kaum Informationsrechte. Dieser
Missstand ist bei Lebensmitteln besonders drastisch, wie die jüngsten
Skandale verdeutlicht haben. (Siehe "Bedarf für ein
Verbraucherinformationsgesetz: Deutschland is(s)t unmündig" im pdf
"foodwatch-Analyse VIG" Seite
6-7.) Unzureichende bestehende GesetzeDie bestehenden gesetzlichen Grundlagen in Deutschland reichen für die erforderlichen Verbraucherinformationen nicht aus.
§ 40 des deutschen Lebens- und Futtermittelgesetzbuches
Der relevante § 40 des seit September 2005 in Kraft
befindlichen Lebensmittel- und Futtermittelgesetz (LFGB) bezieht sich
im Wesentlichen nur auf die Gefahrenabwehr. Die Behörden können die
Öffentlichkeit über gesundheitliche Gefahren informieren, wenn ein
hinreichender Verdacht besteht. Es besteht aber keine Pflicht; denn es
soll eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem von
Unternehmen an Geheimhaltung stattfinden. Die
Schwerpunktsetzung in § 40 LFGB auf die Gefahrenabwehr impliziert die
absurde Folge, dass keine Unterrichtung der Öffentlichkeit mehr zu
erfolgen hat, wenn zu beanstandende Produkte bereits verzehrt sind.
Dies kommt einer Aufforderung zum (möglichst langen) Vertuschen von
Missständen gleich. Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Das
seit 01.01.2006 geltende Informationsfreiheitsgesetz (IFG) schränkt
das Informationsrecht auf die bei Bundesbehörden verfügbaren
Informationen ein. Die wesentlichen lebensmittelrelevanten
Informationen befinden sich jedoch bei den Länderbehörden - und nicht
beim Bund. Umweltinformationsgesetze der LänderDie
in einigen Bundesländern geltenden Umweltinformationsgesetze beziehen
sich nur auf Teilaspekte der Lebensmittelsicherheit, nämlich
Verunreinigungen durch gesundheitsgefährdende beziehungsweise
-schädliche Substanzen, so genannte Kontaminante. Zudem legen sie einen
nicht ausreichend präzisierten Kontaminationsbegriff zu Grunde.
Seite 1 von 2
|