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Rechtslage bisher

Bisherige gesetzliche Regelungen


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22.02.2006

Bürger können sich bei Informationsverlangen bisher auf das Informationsfreiheitsgesetz, Umweltgesetze sowie das Lebens- und Futtermittelgesetzbuch berufen. Diese garantieren ihnen jedoch viel zu wenige Informationsrechte.

 

In Artikel 153 des EG-Vertrags werden Verbraucher als mündige, selbstbestimmte Marktteilnehmer qualifiziert. In Deutschland haben sie jedoch kaum Informationsrechte. Dieser Missstand ist bei Lebensmitteln besonders drastisch, wie die jüngsten Skandale verdeutlicht haben. (Siehe "Bedarf für ein Verbraucherinformationsgesetz: Deutschland is(s)t unmündig" im pdf "foodwatch-Analyse VIG" Seite 6-7.)

Unzureichende bestehende Gesetze

Die bestehenden gesetzlichen Grundlagen in Deutschland reichen für die erforderlichen Verbraucherinformationen nicht aus.

§ 40 des deutschen Lebens- und Futtermittelgesetzbuches

Der relevante § 40 des seit September 2005 in Kraft befindlichen Lebensmittel- und Futtermittelgesetz (LFGB) bezieht sich im Wesentlichen nur auf die Gefahrenabwehr. Die Behörden können die Öffentlichkeit über gesundheitliche Gefahren informieren, wenn ein hinreichender Verdacht besteht. Es besteht aber keine Pflicht; denn es soll eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem von Unternehmen an Geheimhaltung stattfinden.

Die Schwerpunktsetzung in § 40 LFGB auf die Gefahrenabwehr impliziert die absurde Folge, dass keine Unterrichtung der Öffentlichkeit mehr zu erfolgen hat, wenn zu beanstandende Produkte bereits verzehrt sind. Dies kommt einer Aufforderung zum (möglichst langen) Vertuschen von Missständen gleich.

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes

Das seit 01.01.2006 geltende Informationsfreiheitsgesetz (IFG) schränkt das Informationsrecht auf die bei Bundesbehörden verfügbaren Informationen ein. Die wesentlichen lebensmittelrelevanten Informationen befinden sich jedoch bei den Länderbehörden - und nicht beim Bund.

Umweltinformationsgesetze der Länder

Die in einigen Bundesländern geltenden Umweltinformationsgesetze beziehen sich nur auf Teilaspekte der Lebensmittelsicherheit, nämlich Verunreinigungen durch gesundheitsgefährdende beziehungsweise -schädliche Substanzen, so genannte Kontaminante. Zudem legen sie einen nicht ausreichend präzisierten Kontaminationsbegriff zu Grunde.


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